Eine Rechnung korrigieren
Ein Tippfehler in der Anschrift, ein falscher Steuersatz, ein Betrag, der zu hoch ist: welcher Weg zur richtigen Rechnung führt und was dabei mit der Nummer passiert.
Die Grundregel
Eine ausgestellte Rechnung bleibt, wie sie ist. Die Korrektur kommt als eigenes Dokument dazu und verweist auf die ursprüngliche Rechnung. So lässt sich später nachvollziehen, was wann gegolten hat, und die Nummernfolge bleibt lückenlos.
Zwei Wege zur richtigen Rechnung
1. Berichtigen
Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, genügt in Deutschland nach § 31 Abs. 5 UStDV ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt und nur die betroffenen Angaben richtigstellt. Es muss dieselben Formvorschriften erfüllen wie eine Rechnung. Typische Fälle sind eine falsche Anschrift, eine fehlende Steuernummer oder ein fehlender Leistungszeitraum.
2. Stornieren und neu ausstellen
Bei falschen Beträgen oder Positionen ist der klarere Weg eine Stornorechnung: Sie wiederholt die betroffenen Positionen mit negativem Betrag und nennt Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung. Danach folgt eine neue Rechnung mit neuer Nummer. Wer nur einen Teil zurücknimmt, etwa eine Position, die entfallen ist, storniert nur diese.
Stornorechnung und Gutschrift sind zwei Belege. Im Umsatzsteuerrecht ist die Gutschrift eine Rechnung, die der Kunde für seinen Lieferanten ausstellt. Eine Stornorechnung ist umsatzsteuerlich keine Gutschrift (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE), auch wenn sie im Alltag oft so heißt. Die Bezeichnung „Stornorechnung“ oder „Korrekturrechnung“ vermeidet Missverständnisse. Mehr dazu unter Gutschrift schreiben.
Wer korrigiert
Berichtigen darf, wer die Rechnung ausgestellt hat (Abschnitt 14.11 Abs. 2 UStAE, in Österreich UStR Rz 1738). Fällt Ihrem Kunden ein Fehler auf, bittet er Sie um die Korrektur; bei einer Gutschrift ist es umgekehrt der Kunde, der sie ausgestellt hat.
Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer
Steht auf einer Rechnung an ein Unternehmen mehr Umsatzsteuer, als für die Leistung geschuldet ist, wird der ausgewiesene Betrag trotzdem geschuldet: in Deutschland nach § 14c Abs. 1 UStG, in Österreich nach § 11 Abs. 12 UStG. Die Berichtigung gegenüber dem Kunden beseitigt diese Schuld wieder. Deshalb lohnt es sich, einen falschen Steuersatz sofort zu korrigieren und die Korrektur dem Kunden zuzustellen.
Wer als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, fällt in Deutschland seit 2025 unter § 14c Abs. 1 UStG (Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). Hier klärt Ihre Steuerberatung am besten, wie die Berichtigung abläuft.
Korrektur einer E-Rechnung
Eine E-Rechnung wird in Deutschland wieder als E-Rechnung korrigiert, soweit für sie die E-Rechnungspflicht galt (Abschnitt 14.11 Abs. 1 UStAE). Der Bezug steht dann im Datensatz selbst: Die Norm EN 16931 sieht dafür die Felder BT-25 (Nummer der vorausgegangenen Rechnung) und BT-26 (deren Datum) vor. Ob eine Korrekturdatei formal stimmt, zeigt der kostenlose Prüfer.
Rechnungen korrigieren in Timelane
Eine finalisierte Rechnung bleibt, wie sie ist. Mit „Korrigieren“ entsteht eine Korrekturrechnung mit eigenem Nummernkreis, als vollständiger Storno oder, je nach Rechnung, für einzelne Positionen. Sie nennt Nummer und Datum der Rechnung und geht auf Wunsch als E-Rechnung hinaus.
Weitere Ratgeber
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