Ein Angebot schreiben
Was in ein Angebot gehört, wie lange Sie daran gebunden sind und wann aus einer Schätzung ein verbindlicher Preis wird.
Angebot und Vertrag
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf einen Vertrag. Nimmt der Kunde es an, gilt der Vertrag zu genau den Bedingungen, die im Angebot stehen. Deshalb lohnt es sich, Leistung, Preis und Frist so zu formulieren, dass beide Seiten dasselbe darunter verstehen.
Was in ein Angebot gehört
Die gesetzliche Liste der Pflichtangaben gilt für die Rechnung. Für das Angebot haben sich die folgenden Angaben bewährt, weil sie später in Auftrag und Rechnung wieder auftauchen.
- Ihr Name und Ihre Anschrift
- Name und Anschrift des Kunden
- Datum und Angebotsnummer Die Nummer ist der Bezug, auf den sich Auftrag und Rechnung später berufen.
- Die Beschreibung der Leistung mit Menge und Einheit
- Die Preise mit Steuersatz und Gesamtbetrag Gegenüber Verbrauchern nennen Sie in Deutschland den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (§ 3 PAngV).
- Die Bindefrist Zum Beispiel „Dieses Angebot gilt bis 31. Oktober 2026“.
- Der Liefer- oder Ausführungszeitraum
- Die Zahlungsbedingungen und, falls vorhanden, der Verweis auf Ihre AGB
Wie lange ein Angebot bindet
Am klarsten ist ein Datum. Fehlt es, bindet das Angebot in Deutschland nach § 147 Abs. 2 BGB so lange, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist. Österreich regelt das in § 862 ABGB genauso. Welche Zeitspanne das im Einzelfall ist, darüber lässt sich streiten; ein Datum im Angebot beendet den Streit, bevor er beginnt.
Wer sich die Preise offenhalten will, kennzeichnet das Angebot als freibleibend und schließt damit die Bindung aus (§ 145 BGB). Im Regelfall ist es dann eine Einladung an den Kunden, seinerseits zu bestellen, und der Vertrag entsteht erst mit Ihrer Bestätigung.
Annahme mit Änderungen. Nimmt der Kunde verspätet oder mit Änderungen an, gilt das in Deutschland nach § 150 BGB als neues Angebot von seiner Seite. Der Vertrag steht, sobald Sie es annehmen, am besten mit einer Auftragsbestätigung.
Angebot, Kostenvoranschlag, Pauschalpreis
Ein Pauschalpreis gilt für das Ergebnis, gleich wie viel Aufwand dahintersteckt. Einzelpreise je Stunde oder Stück rechnen nach tatsächlicher Menge ab. Beides lässt sich kombinieren, etwa eine Pauschale für die Umsetzung und Stunden für spätere Änderungen.
Ein Kostenvoranschlag schätzt die Kosten eines Werks. In Deutschland ist er im Zweifel unentgeltlich (§ 632 Abs. 3 BGB) und unverbindlich. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, zeigen Sie das dem Kunden unverzüglich an (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt der Kunde deswegen, erhalten Sie die Vergütung für die bisher geleistete Arbeit samt Auslagen (§ 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB).
Kostenvoranschlag in Österreich
Gegenüber Verbrauchern gilt ein Kostenvoranschlag nach § 5 Abs. 2 KSchG als verbindlich, es sei denn, er ist ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Ein Entgelt dafür dürfen Sie nach § 5 Abs. 1 KSchG verlangen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen haben. Was bei einer Überschreitung gilt, regelt für jeden Werkvertrag § 1170a ABGB: Einen verbindlichen Kostenvoranschlag halten Sie ein. Zeichnet sich bei einem unverbindlichen eine beträchtliche Überschreitung ab, zeigen Sie sie unverzüglich an, und der Auftraggeber kann zurücktreten.
Vom Angebot zur Rechnung
Nach der Annahme folgen meist Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung. Je mehr davon aus dem Angebot übernommen wird, desto seltener weichen die Belege voneinander ab. Die Angebotsnummer auf der Rechnung zeigt dem Kunden, worauf sich der Betrag bezieht.
Für die Rechnung gelten dann die Pflichtangaben aus dem Umsatzsteuergesetz: Erste Rechnung schreiben für Deutschland, Erste Honorarnote schreiben für Österreich.
Angebote in Timelane
Mit Bindefrist, Lieferzeit und fortlaufender Nummer, wahlweise mit Pauschal- oder Einzelpreisen. Aus dem angenommenen Angebot wird mit einem Klick der Auftrag, aus dem Auftrag der Lieferschein. Welche Belegart in welchem Tarif enthalten ist, zeigt die Tarifübersicht.
Weitere Ratgeber
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