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Partnerprogramm · Österreich

Ein Programm, das Honorarnote sagt

Wer in Österreich über Selbständigkeit schreibt, berät oder vernetzt, empfiehlt hier ein Rechnungsprogramm, das die Begriffe seines Publikums spricht: Honorarnote, UID, Kleinunternehmerregelung — und den QR-Code, den die Banking-App einliest.

§ 11 UStG Die Pflichtangaben der Honorarnote, so wie das Gesetz sie aufzählt
UID Am eigenen Bereich und am Kunden, samt Reverse Charge und Kleinunternehmerhinweis
EPC-QR Der Zahlungscode auf dem Beleg, lesbar in den gängigen Banking-Apps

Warum die Empfehlung in Österreich trägt

Der österreichische Beleg hat eigene Regeln, und sie fallen im Alltag auf: Die Honorarnote heißt so, die Kleinbetragsgrenze liegt bei 400 Euro brutto, der Kleinunternehmer verweist auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, und statt der Steuernummer steht die UID auf dem Beleg. Ein Programm, das diese Begriffe von sich aus mitbringt, spart dem Leser den Umweg über Vorlagen und Handarbeit — und genau dieser Umweg ist der Grund, aus dem er sucht.

Dazu kommt die grenzüberschreitende Arbeit, die in Österreich Alltag ist: Wer nach Deutschland verrechnet, braucht dort die Rechnung nach § 14 UStG, ab 2027 und 2028 in elektronischer Form nach EN 16931. Beides liegt im selben Programm, mit denselben Kunden und demselben Nummernkreis. Was auf den Beleg gehört, steht in den Ratgebern zur Honorarnote und zur Rechnung.

Wer hier gut aufgehoben ist

  • Gründungs- und Selbständigenberatung — Wirtschaftskammer-Umfeld, Gründerplattformen, Coaching und Kurse für Neue Selbständige.
  • Redaktionen und Blogs mit österreichischem Publikum — alles, was Honorarnote, SVS, Kleinunternehmergrenze und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erklärt.
  • Branchennetzwerke und Verbände — Zusammenschlüsse, deren Mitglieder auf eigene Rechnung arbeiten.
  • Buchhalter und Bilanzbuchhalter — die ihren Klienten sagen, womit sie die Belege liefern sollen.

Ihre eigene Abrechnung

Die Provision läuft im Gutschriftverfahren, in Österreich § 11 Abs. 7 UStG: Wir stellen den Beleg aus, Sie nehmen ihn entgegen. Zulässig ist das mit Ihrem Einverständnis, und das geben Sie ausdrücklich, wenn Sie das Programm annehmen. Ihre UID und Ihre Anschrift übernimmt die Gutschrift aus Ihren Firmendaten, damit die Angaben auf dem Beleg die sind, die Sie selbst pflegen. Wie eine Gutschrift aussieht und was auf sie gehört, steht im Ratgeber zur Gutschrift.

So läuft das Empfehlen

  1. Sie bekommen Ihren Empfehlungslink Eine kurze Adresse mit Ihrem eigenen Code. Teilen Sie sie dort, wo Ihr Publikum ohnehin liest.
  2. Die Zuordnung hängt am Konto Wer über Ihren Link ein Konto anlegt, bleibt Ihnen zugeordnet — auch wenn er zunächst monatelang den Gratistarif nutzt und erst danach einen Tarif bucht. Genau dieser Fall ist bei einem Rechnungsprogramm die Regel.
  3. Beteiligung an jeder bezahlten Rechnung Für jede Zahlung dieser Konten wird Ihnen ein Anteil vom Nettobetrag gutgeschrieben.
  4. Jeder Betrag reift eine vereinbarte Frist So bleibt Zeit, eine Rückbuchung zu berücksichtigen, bevor der Betrag auszahlbar wird.
  5. Die Auszahlung fragen Sie an Ab dem vereinbarten Betrag lösen Sie sie in Ihrem Konto selbst aus. Wir erledigen sie zum nächsten Monatsersten.
  6. Den Beleg schreiben wir Die Abrechnung läuft im Gutschriftverfahren: Sie bekommen für jede Auszahlung eine Gutschrift von uns. Dafür führen wir Ihre Firmendaten als Kundendatensatz — dem stimmen Sie beim Annehmen ausdrücklich zu, weil eine Gutschrift genau das voraussetzt.

Die Konditionen vereinbaren wir mit Ihnen. Satz, Laufzeit, Reifefrist und Auszahlungsgrenze stehen je Partner einzeln fest und richten sich danach, was Sie vorhaben. Sobald das Empfehlen für Ihr Konto eingerichtet ist, sehen Sie die für Sie geltenden Werte jederzeit unter „Empfehlen“, zusammen mit Ihrem Link, den zugeordneten Konten und dem Stand Ihrer Provision.

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Schreiben Sie uns, wo Ihr Publikum sitzt und was Sie vorhaben. Wir richten das Empfehlen für Ihr Konto ein und schlagen Ihnen Konditionen vor.

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Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 2026, Angaben ohne Gewähr.

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