Eine Rechnung ist raus, und darin steckt ein Fehler: falscher Betrag, falscher Steuersatz, falscher Empfänger. Der erste Reflex — löschen und neu schreiben — ist der einzige Weg, der ausscheidet. Ausgestellte Rechnungen bleiben bestehen; korrigiert wird mit einem zweiten Beleg. Dieser Beitrag sortiert, welcher das ist.
Die Grundregel
Eine ausgestellte Rechnung ist ein Dokument mit fortlaufender Nummer. Verschwindet sie, entsteht eine Lücke im Nummernkreis — und damit die Frage, was dort einmal stand. Deshalb gilt: Der Fehler wird dokumentiert, nicht beseitigt. Die ursprüngliche Rechnung bleibt, ein zweiter Beleg hebt sie ganz oder teilweise auf, und beide verweisen aufeinander.
Das ist keine Förmlichkeit. Der Empfänger hat aus der ersten Rechnung womöglich schon Vorsteuer gezogen; er braucht einen Beleg, der die Änderung nachvollziehbar macht.
Die beiden Fälle
Rechnungskorrektur (Storno). Der Regelfall. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die ursprüngliche Rechnung, nennt deren Nummer und Datum und kehrt den fehlerhaften Betrag um — ganz oder teilweise. Danach wird, falls nötig, eine neue, richtige Rechnung geschrieben.
Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der andere Fall, der mit einem Fehler nichts zu tun hat: die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Der Auftraggeber stellt den Beleg über eine Leistung aus, die er selbst bezogen hat. Wie das abläuft, steht im Beitrag Subunternehmer abrechnen.
Beide Belege heißen im Alltag oft gleich, und genau daraus entsteht die Verwechslung:
| Situation | Der richtige Beleg |
|---|---|
| Betrag zu hoch, Steuersatz falsch, Position gehört nicht dazu | Korrektur mit Bezug auf die Rechnung |
| Leistung wurde nicht erbracht, Auftrag entfällt | Korrektur über den vollen Betrag |
| Preisnachlass nach der Rechnung | Korrektur über den Differenzbetrag |
| Der Auftraggeber rechnet für den Auftragnehmer ab | Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts |
| Falscher Empfänger auf der Rechnung | Korrektur über den vollen Betrag, dann neue Rechnung |
Was auf die Korrektur gehört
Eine Korrektur trägt die Pflichtangaben einer Rechnung, dazu drei Dinge, die sie zur Korrektur machen:
- Eine eindeutige Bezeichnung — Rechnungskorrektur oder Storno, nicht „Gutschrift", weil das Wort für den anderen Fall reserviert ist.
- Den Bezug: Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung.
- Den Umfang: was genau aufgehoben wird, mit Netto, Steuersatz und Steuerbetrag.
Die Korrektur bekommt eine eigene fortlaufende Nummer aus einem eigenen Kreis. Sie schließt die Lücke in der Rechnungsnummer nicht — sie soll es auch nicht.
Teilweise korrigieren
Nicht jeder Fehler betrifft die ganze Rechnung. Wenn eine von acht Positionen falsch ist, genügt eine Korrektur über diese Position. Der Vorteil: Der Rest bleibt gültig, der Kunde muss nichts neu verbuchen, und der Zahlungsbezug bleibt bestehen.
Der Vollstorno lohnt sich, wenn der Kopf der Rechnung falsch ist — Empfänger, Steuernummer, Leistungszeitraum. Dort korrigiert man besser einmal vollständig als dreimal an Details.
Häufige Stolperstellen
- Die Steuer wird vergessen. Eine Korrektur ohne ausgewiesene Steuer korrigiert die Steuer nicht. Sie gehört mit Satz und Betrag auf den Beleg.
- Der Bezug fehlt. Ohne Nummer der Ursprungsrechnung ist der Beleg für den Empfänger nicht zuordenbar.
- Die Nummer wird nachgenutzt. Eine stornierte Rechnungsnummer wird nicht wiederverwendet.
- Die Korrektur landet im falschen Zeitraum. Sie wirkt in dem Zeitraum, in dem sie ausgestellt wurde, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt. Im Zweifel mit dem Steuerberater klären.
So läuft das in Timelane
In Timelane sind Korrektur und Gutschrift zwei getrennte Belegarten mit je eigenem Nummernkreis. Die Korrektur entsteht direkt aus der Rechnung heraus und übernimmt deren Bezug — Nummer und Datum stehen ohne Zutun auf dem Beleg. Sie können ganz oder je Position korrigieren; die Steuer wird je Satz mitgeführt. Beide Belegarten lassen sich als normkonforme E-Rechnung nach EN 16931 ausgeben und im Validator prüfen.
Fazit
Eine fehlerhafte Rechnung verschwindet nicht, sie bekommt einen Gegenpart. Wer den Bezug nennt, die Steuer ausweist und die richtige Bezeichnung wählt, hat die Sache erledigt — und wer „Gutschrift" für den Fall reserviert, in dem der Auftraggeber abrechnet, erspart sich und dem Empfänger die häufigste Verwechslung im Belegwesen.
Korrigieren Sie Ihre Belege mit Timelane, sehen Sie die Pflichtfelder in Pflichtangaben auf einer E-Rechnung nach und prüfen Sie das Ergebnis im kostenlosen E-Rechnungs-Validator.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 2026, Angaben ohne Gewähr.
